Verkaufs- und Lieferbedingungen von Lebendfischen

 

aus teichwirtschaftlichen Betrieben in Bayern

 

Empfehlung des Verbandes der bayerischen Berufsfischer

                                                                                                             

 

 

§ 1 Geltung

 

 

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, falls im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sich der Lieferant bei Angebot und bei Annahme von Bestellungen auf diese Bedingungen bezieht und wenn diese dem Käufer bekannt gemacht wurden.

 

 

 

§ 2  Angebot & Lieferung

 

 

Sämtliche Angebote sind freibleibend.

Bestätigte Bestellungen für Lieferungen von Fischen aus eigener Aufzucht brauchen nicht ausgeführt zu werden, wenn die Leistung durch Krankheit der Fische oder durch höhere Gewalt unmäglich geworden ist oder wenn aus diesen Gründen der Verkäufer seinen gewöhnlichen Eigenbedarf nicht decken kann. In diesem Fall ist der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

 

Eine Lieferfrist gilt nur als vereinbart, wenn sie schriftlich ausdrücklich bestätigt ist.

Die Lieferung von Fischen aus fremder Aufzucht für den Besatz in Gewässern ist besonders zu vereinbaren. Für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung gilt hier die gesetzliche Regelung (§ 279, BGB). Bei der Lieferung bleiben Abweichungen bis 15 % in Größe oder Stückgewicht vorbehalten.

 

Aus eigener Aufzucht bedeutet: Die Fische müssen in der Anlage des Lieferanten eine Entwicklungsperiode verbracht haben. Entwicklungsperioden sind: z. B. Dotterbrut bis zur vorgestreckten Brut, vorgestreckte Brut bis  zum einsömmerigen Fisch, einsömmeriger Fisch bis zum zweisömmerigen Fisch usw.

 

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

 

Die Fische bleiben bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch befugt, die Fische auch vor ihrer Bezahlung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Macht er davon Gebrauch, so tritt er die daraus entstehende Kaufpreisforderung gegenüber seinen Kunden sicherungsweise an den Verkäufer ab.

 

Alle Preise verstehen sich ab Hölterungsanlage zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise sind ohne Skontoabzug ab Rechnungsstellung zahlbar. Nach erfolgter Mahnung sind für jeden angefangenen Monat die jeweils gültigen, banküblichen Verzugszinsen zu bezahlen.

 

 

 

§ 4 Gefahrenübergang, Mängelrüge und Gewährleistung

 

 

Die gelieferten Fische müssen bei Abholung/Lieferung frei von äußerlich erkennbaren Anzeichen einer Erkrankung sein. Der Besteller hat die Fische unverzüglich nach Erhalt in Augenschein zu nehmen und Mängel umgehend mitzuteilen. Unterlässt der Besteller diese Mitteilung, so gilt die Lieferung als unbeanstandet akzeptiert. Eine Haftung für später auftretende Krankheiten oder Verluste bei den gelieferten Fischen oder Fischbeständen, denen die gelieferten Fische beigesetzt wurden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 Bei begründeten Beanstandungen hat der Käufer nur Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder auf Ersatzlieferung bzw. auf Erstattung des Kaufpreises, falls eine Lieferung aus eigenen Beständen nicht mehr möglich ist. Andere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften und im Falle von Schäden am Leben, Körper oder Gesundheit der Fische auch für einfache Fahrlässigkeit.

 

 

§ 5 Transportrisiko

 

 

Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers, sobald er die Fische an der Hälterungsanlage übernimmt. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Verkäufers, wenn dieser den Transport zum Käufer übernommen hat. Beim Kauf von lebenden Fischen garantiert der Verkäufer die Ankunft lebender und gesunder Fische.

 

Bei begründeten Beanstandungen, z. B. aus Transportschäden, hat der Käufer nur Anspruch auf Minderung des Kaufpreises. Dem Verkäufer ist jedoch freigestellt, Ersatz zu liefern.

 

 

§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

 

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Lieferanten. Der Sitz des Lieferanten ist auch Gerichtsstand.

 

 

§ 7 Wirksamkeit

 

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder in ihrer Wirksamkeit beschränkt sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder in ihrer Wirksamkeit beschränkten Bestimmungen treten dann die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

 

 

 

 

April 2010