Satzung der Teichgenossenschaft Oberpfalz

Im Bereich des Regierungsbezirkes Oberpfalz haben die Teichwirte auf Grund der Artikel 37 ff des Bayerischen Fischereigesetzes vom 15.08.1908 eine öffentliche Teichgenossenschaft gebildet.

Die Satzung wurde 1974 errichtet und in der Neuverfassung vom 17.05.1974 und 16.04.2012 gemäß Art. 40 Bay FiG dem Landratsamt Schwandorf angezeigt.

Beanstandungen wurden nicht erhoben.

 

§ 1 Name und Sitz

 

Die Genossenschaft führt den Namen Teichgenossenschaft Oberpfalz. Sie hat ihren Sitz in Stulln, Landkreis Schwandorf. Das Genossenschaftsgebiet erstreckt sich auf den gesamten Regierungsbezirk Oberpfalz.

 

§ 2 Aufgaben

 

Aufgabe der Genossenschaft ist es, die Teiche und die Teichlandschaft zu erhalten, den Aus-, Um- und Neubau der Teiche einschließlich der verkehrsmäßigen Erschließung zu fördern, Absatz fördernde Maßnahmen für die erzeugten Fische zu unterstützen und die Interessen der Mitglieder in allen Bereichen der Fischerei auf den verschiedenen Ebenen zu vertreten.

 

§ 3 Mitglieder

 

1.Mitglieder der Genossenschaft können nur Besitzer oder Pächter von teichwirtschaftlich nutzbaren Flächen werden, die Teichwirtschaft als Voll-, Zu- oder Nebenerwerb im Genossenschaftsgebiet betreiben. Dies können sein: 

a) natürliche Personen 

b) Personengesellschaften des Handelsrechts 

c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts 

2.Die Mitgliedschaft wird durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende Beitrittserklärung, die von der Genossenschaft herausgegeben wird, erworben. 

3.Ein Mitglied scheidet aus: 

a) durch Kündigung 

b) durch Ausschluss 

c) durch Tod oder Auflösung einer juristischen Person 

4. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindes-

tens 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.

 

§ 4 Rechte

 

1.Alle Genossenschaftsmitglieder haben das Recht, von der Genossenschaft unterstützt und gefördert zu werden; sie haben das Recht, zu wählen und zu beschließen. 

2.Alle Genossenschaftsmitglieder haben die Pflicht, nach besten Kräften an der Förderung von Genossenschaftsaufgaben mitzuarbeiten, Bestimmungen der Satzung einzuhalten, Beschlüsse der Genossenschaft zu befolgen und den Organen der Genossenschaft alle notwendigen Auskünfte zu geben. 

3.Die Genossenschaft kann Beiträge in Form von Geldleistungen erheben. Sie dienen zur Deckung der laufenden genossenschaftlichen Ausgaben und bestehen aus dem Mitgliederbeitrag und dem Sonderbeitrag. Der Sonderbeitrag ergibt sich aus Art und Höhe der zuschussfähigen Kosten oder sonstigen Maßnahmen, z. B. Werbung für den "Oberpfälzer Karpfen". 

 

§ 5 Organe der Genossenschaft

 

Organ der Genossenschaft ist neben der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft ein Beirat, der aus der Vorstandschaft, dem Geschäftsführer und bis zu 9 weiteren Mitgliedern besteht. Die Mitglieder der Vorstandschaft, des Beirates und der Geschäftsführer sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 6 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des

§26 BGB ist der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Sie vertreten die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbefugt. Die Tätigkeit des 2. und 3. Vorsitzenden beschränkt sich im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. bzw. 2. Vorsitzenden. 

Im Vorstand müssen die Sparten Karpfen- und Forellenteichwirtschaft vertreten sein. Der Vorstand führt die Genossenschaft und verwaltet deren Vermögen. Der 1. Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes, Beirates und der Genossenschaftsversammlung. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Beirat oder der Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 7 Der Beirat

 

Der Beirat besteht aus dem Vorstand, dem Geschäftsführer und bis zu 9 weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sollen aus dem Bereich der ehemaligen Teichgenossenschaft gewählt werden. Der Beirat unterstützt den Vorstand in genossenschaftlichen Angelegenheiten und berät ihn darin. Ihm obliegt insbesondere: 

a) den Haushalt zu prüfen und den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen. 

b) die Genossenschaftsversammlung vorzubereiten. 

c) auf Vorschlag des Vorstandes den Geschäftsführer zu bestellen. 

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

 

§ 8 Der Geschäftsführer

 

Die Aufgaben des Geschäftsführers sind in der Geschäftsordnung zu regeln, die der Beirat beschließt. Der Vorstand hat mit dem Geschäftsführer die arbeitsrechtlichen Verhältnisse zu regeln.

 

§9 Die Haftung des Vorstandes, Beirates und Geschäftsführers

 

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sowie der Geschäftsführer haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden. Handeln Vorstands- und Beiratsmitglieder sowie Geschäftsführer grob fahrlässig, so haften sie gegenüber dem Genossenschaftsvermögen mit ihrem eigenen Vermögen. Eine Haftung gegenüber Dritten besteht nicht. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates, der Geschäftsführer und die Kassenprüfer haben über alle Tatsachen, von denen sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, unbedingtes Stillschweigen zu wahren.

 

§ 10 Die Entschädigung der Vorstandschaft, des Beirates und des Geschäftsführers

 

Die Mitglieder der Vorstandschaft und des Beirates sowie der Geschäftsführer sind ehrenamtlich tätig. Sie können einen Ersatz ihrer Unkosten beanspruchen. 

Der Geschäftsführer erhält eine von der Vorstandschaft festzusetzende Vergütung.

 

§ 11 Die Genossenschaftsversammlung

 

1.Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Sie muss auch dann einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Genossenschaftsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Termin der Genossenschaftsversammlung und die Tagesordnung sind den Genossenschaftsmitgliedern mindestens 8 Tage vorher bekannt zu geben. 

2.Aufgabe der Genossenschaftsversammlung ist: 

a) die Vorstandschaft, den Beirat, 2 Kassenprüfer und das Schiedsgericht zu wählen. 

b) den Haushalt zu genehmigen, den Jahres- und Kassenbericht entgegenzunehmen und die Entlastung zu erteilen. 

c) die Satzung zu ändern oder die Genossenschaft aufzulösen. 

d) über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die der Genossenschaftsversammlung vom Vorstand, vom Beirat oder einem Genossenschaftsmitglied vorgetragen werden. 

3. Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

 

§ 12 Das Stimmrecht

 

In der Genossenschaftsversammlung hat jedes Genossenschaftsmitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann durch schriftliche Vollmacht einem anderen Genossenschaftsmitglied übertragen werden. Jedoch kann kein Genossenschaftsmitglied mehr als zwei Vollmachten auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 13 Die Wahlen

 

Innerhalb der Organe der Genossenschaft werden Wahlen und Abstimmungen per Akklamation durchgeführt. Liegt mehr als ein Wahlvorschlag für einen Wahlgang

oder eine Abstimmung vor, muss schriftlich gewählt werden. Ebenfalls schriftlich gewählt werden muss, wenn mehr als 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, die Kassenprüfer und das Schiedsgericht werden für 5 Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 14 Das Geschäftsjahr

 

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 15 Das Schiedsgericht

 

1. über Streitigkeiten in Genossenschaftsangelegenheiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern entscheidet auf Antrag einer Partei ein Schiedsgericht, das aus 3 Genossenschaftsmitgliedern besteht. 

2.Die Schiedsrichter werden von der Genossenschaftsversammlung auf 5 Jahre gewählt. Gleichzeitig wählt die Genossenschaftsversammlung 3 Ersatzleute, die der Reihenfolge nach in Tätigkeit treten. 

Für jeden Streitfall ist von den Schiedsrichtern aus ihrer Reihe ein Vorsitzender zu wählen. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

 

§ 16 Die Haftung der Genossenschaft

 

Die Genossenschaft hat selbständig ihre Rechten und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern gegenüber ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. 

Die Genossenschaftsmitglieder sind nur zu den satzungsgemäßen Beiträgen verpflichtet.

 

§ 17 Die Änderung der Satzung und die Auflösung der Genossenschaft

 

Die Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn die einfache Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder zustimmt. Die Auflösung der Genossenschaft ist nur möglich, wenn 3/4 der Genossenschaftsmitglieder zustimmen und die Versammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde. Der Aufsichtsbehörde ist unter Angabe von Gründen dies 3 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

 

§ 18 Die Bekanntmachung

 

Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen in der Fachzeitschrift "Fischer & Teichwirt", in den örtlichen Tageszeitungen oder durch direkte Rundschreiben an alle Mitglieder.

 

§ 19 Die Aufsicht

 

1.Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Landratsamtes Schwandorf.

2.Neben der Aufsichtsbehörde stehen in wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten Wasserwirtschaftsämter, in fischereilichen Angelegenheiten die Fachberater für Fischerei beratend zur Verfügung.

 

Stulln, den 17.Mai 1974

 

Teichgenossenschaft Oberpfalz
Säulnhof 19
92551 Stulln 

 

Vorstehende Satzung wurde in der Neufassung vom 17.Mai 1974 gemäß Art. 46 FiG genehmigt.

 

Neunburg v. W. 4.7.1974
Landratsamt Schwandorf
Dienstst. Neunburg v. W.
i. A. Meid

Reg.-Rat z. A.

 

Die vorstehende Satzung wurde geändert in der Neufassung vom 16.04.2012.
Sie ist gemäß Art. 40 BayFiG angezeigt worden. Beanstandungen werden nicht erhoben.

 

Schwandorf, 24.05.2012
Landratsamt Schwandorf 

Guder
Regierungsamtmann