Das neuen Förderprogramm EMFAF ist ab sofort verfügbar.
Es können Anträge gestellt werden!

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 17. April 2023 in Kraft und gilt für alle Maßnahmen und Vorhaben, die im Rahmen des von der Kommission genehmigten Programms der Bundesrepublik Deutschland in Bayern abgewickelt werden. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

In dem Programm stehen 17 Mio € zur Verfügung.

Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ab einer Nettoantragssumme von 20.000 € notwendig.
Die Zustimmung der Fachberatung für Fischerei ist ab einer Nettoantragssumme von 50.000 € erforderlich.
Für alle Teichbaumaßnahmen ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde notwendig.

Mindestanlagen für einen EMFAF Antrag sind:
- Betriebsnummer (erhältlich beim Amt für Landwirtschaft)
- Bankverbindung
- Antragsberechtigt ist, wer mindestens eine selbstbewirtschaftete
Teichfläche von 1 ha aufweisen kann, ansonsten sind weitere
Unterlagen erforderlich
- digitalen Flächennachweis (erhältlich beim Amt für Landwirtschaft)

Umsatzsteuer und Eigenleistung wird nicht gefördert!

Grundförderbetrag beträgt 50 % der zuschussfähigen Kosten (Nettobetrag)

Änderungen im Vergleich zum bisherigen EMFF Antrag: 
- Antragstellung nur online möglich (IBALIS – Anwendung)


Die TEGO hat mit dem Maschinenring vereinbart, dass der Maschnenring wie bisher weiter die Mehrfachanträge der Landwirte ausfüllt.
Neu ist, dass der Maschinenring ab sofort auch Förderanträge der Teichwirte im Rahmen des EMFAF Förderprogramms bearbeitet und an die zuständige Behörde weiterleitet. 

Sie erreichen den Maschinenring Schwandorf unter:
Grünwaldstr. 4
92421 Schwandorf
Telefon 09431 / 961033
Telefax 09431 / 961035
E-mail: mr.schwandorf@maschinenringe.de
Internet: www.maschinenring-schwandorf.de

Ansprechpartner: Hr. Sachs
E-mail: georg.sachs@maschinenringe.de

Gefördert wird (siehe Merkblatt zum Förderantrag - Aquakultur)

Produktive Investitionen: Zuwendungsfähig sind investive Vorhaben sowohl zur Produktionssteigerung und Modernisierung bestehender als auch zur Errichtung neuer Aquakulturanlagen. Darunter fallen Teichbaumaßnahmen, bauliche Anpassung sowie Investitionen in technischen Anlagen, Maschinen und Geräte in der Aquakultur, insbesondere im Hinblick auf:

• die Sicherung oder Erhöhung der Produktionskapazität,
• die Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse,
• Präventionsmaßnahmen gegen geschützte fischfressende Wildtiere,
• die Errichtung geschlossener Aquakultursysteme mit minimiertem
  Wasserverbrauch,
• die Verbesserung von Tiergesundheit, Tierwohl und Tierschutz sowie
• die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, -sicherheit und -gesundheit.

Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
• Bei allen Teichbaumaßnahmen inkl. solchen zur Modernisierung von
  Teichanlagen, sind die „Empfehlungen für Bau und Betrieb von
  Fischteichen“ („Teichbauempfehlungen“) in der aktuellen Fassung zu
  beachten.
• Bei Aquaponik-Anlagen sind nur die Investitionen in den fischereilichen
  Teil der Anlage förderfähig.
• Nicht förderfähig sind Ausgaben für Vorhaben zur Zucht von genetisch
  veränderten Organismen;
• Nicht förderfähig sind genehmigungsbedürftige Anlagen nach Art. 6 der
  VO (EG) Nr. 708/2007 (Verordnung über die Verwendung nicht 
  heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur), die ohne
 Genehmigung betrieben werden.

b) Umwelt- und Ressourcenschutz: Förderfähig sind insbesondere
    Vorhaben zur Verringerung des Wasserverbrauchs oder Verbesserung
    der Wasserqualität, zur Steigerung der Energieeffizienz, zur
    Umstellung auf erneuerbare Energiequellen sowie zur Anpassung an
    den Klimawandel.
   
    Dabei ist zu beachten, dass Investitionen in erneuerbare
    Energiequellen nur in dem Umfang förderfähig sind, der zur Deckung
    des betrieblichen Eigenbedarfs notwendig ist.
    Eine Förderung nach EEG, EEWärmeG oder KWKG (Erneuerbare-
    Energien-Gesetz) (Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetz) (Kraft-
    Wärme-Kopplungsgesetz) oder ähnliche Programme, ist
    ausgeschlossen.

Folgende Teilmaßnahmen1) werden als Vorhaben zur Modernisierung bestehender Teichanlagen anerkannt:

− Teichentlandungen

− Bau von Absetz-, Schönungsteichen

− Mönche (Karpfen-/Forellenteich)

− Bauwerke, Schächte etc.

− Sohlbefestigungen

− Flügelmauern

− Abfischkästen

− Treppen

− Leitungen

− Damm- und Böschungssanierungen

− Steinwurf

− Hälterbecken

− Hälterbeckenüberdachungen (auch mit Seitenwänden)

− Überspannungen, auch Selbstbau

− Betriebswege

Nähere Informationen erhalten Sie in iBalis mit ihren bekannten Zugangsdaten.

www.stmelf.bayern.de/ibalis

Antragsunterlagen und Hinweise

Im Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stehen alle Merkblätter und Förderhinweise zum Herunterladen. Ebenso sind dort ausfüllbare, barrierefreie PDF-Formulare eingestellt, die ggf. als Anlagen im Online-Antragsverfahren hochzuladen sind (z.B. Stellungsnahmen)

https://s.bayern.de/emfaf